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Urteilsspiegel Arbeitsrecht
Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich gemäß § 9 des Arbeitszeitgesetzes nicht beschäftigt werden. In Ausnahmefällen ist eine Sonn- und Fei-ertagsbeschäftigung gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes aber zulässig, beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern und Betreuungseinrich-tungen, Gaststätten und bei bestimmten Sport- und Freizeitveranstaltungen, Messen und Märkten und etwa bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen.
Wer an einem Feiertag grundsätzlich gearbeitet hätte, dies aber wegen des Feiertags nicht muss (z. B. Ostermontag) hat einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Soweit allerdings die Arbeit zulässigerweise angeordnet werden kann, ist die Höhe der neben der normalen Vergütung anfallenden Zuschläge nicht abschließend geregelt. Zwar sind Feiertagszuschläge in Höhe von rund 125 % bis 150 % grundsätzlich lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, soweit die Stundenvergütung von 50,00 Euro bezüglich der Lohnsteuer und von 25,00 Euro bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge nicht überschrit-ten wird; es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, Zuschläge in bestimmter Höhe zu zahlen. Welcher Zuschlag im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich viel-mehr aus dem Arbeitsvertrag, bzw. aus einem einschlägigen Tarifvertrag, soweit dieser für das Arbeitsverhältnis zwingend anzuwenden ist.
So ist beispielsweise im Bäckerhandwerk für Sonntage ein Zuschlag von 50 % geschuldet, an lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertagen sogar ein Zuschlag von 100 %. Im Bauhaupt-gewerbe beträgt der Sonn- und Feiertagszuschlag grundsätzlich 75 %, für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag sogar 200 %. Anders als in diesen Branchen gibt es im Einzelhandel heutzutage keine automatische Tarifbindung mehr, da der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW nur allgemeinverbindlich war vom 01.11.1996 bis zum 31.03.2003. Besteht jedoch beiderseitige Tarifbindung durch Gewerkschaftsmit-gliedschaft und Vollmitgliedschaft im Einzelhandelsverband, oder gelten die alten Tarifver-träge kraft betrieblicher Übung oder kraft Hinweis im Arbeitsvertrag, sind die Zuschläge wei-terhin auch im Einzelhandel geschuldet in Höhe von 120 % für Sonntagsarbeit und 200 % bei Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen Wochentag fällt.
Wer also an dem langen Wochenende über Ostern arbeiten muss mag sich damit trösten, dass er zumindest seine tariflichen oder vertraglich vereinbarten Zuschläge erhält. Bieten jedoch der Arbeitsvertrag oder anwendbare Tarifverträge keine Grundlage für den Zuschlag, ist dieser vom Arbeitgeber nicht geschuldet. Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Akten-zeichen 5 AZR 97/05 vom 11.01.2006 ausdrücklich klargestellt, dass kein gesetzlicher An-spruch auf Zuschläge für Arbeit an einem Feiertag besteht. Gesetzlich geregelt ist lediglich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Ersatzruhetag gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeits-zeitgesetzes, wenn er an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wurde. Es dürfte allerdings heutzutage kaum noch Arbeitgeber geben, die ihre Mitarbeiter an einem Feiertag ohne Zuschläge beschäftigen wollen.
Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck