16.11.2011

Heißer Schnee in grüner Uniform …


Ein Polizeiangestellter des Landes Berlin war seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe.

Das Land Berlin kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen ihn Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Gegen diese Kündigung hat der Polizeiangestellte sich erfolglos vor dem Arbeitsgericht Berlin gewährt.

Während des laufenden Berufungsverfahrens wurde der Polizeiangestellte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Strafgericht konnte ihm nachweisen, dass er außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“ in erheblichen Mengen hergestellt hatte. Trotz dieser strafgerichtlichen Verurteilung hielt der Polizeiangestellte die Kündigung für unwirksam, da er die Straftat schließlich „nur“ in seiner Freizeit begangen habe.

Das Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg hat in einer am 07.11.2011 erschienenen Entscheidung vom 25.10.2011 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Schließlich könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe, auch wenn dies außerdienstlich geschehen sei. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten forderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist künftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, sodass für die Allgemeinheit unabsehbare Folgen entstehen könnten.

Die Entscheidung bestätigt die Tendenz der Arbeitsgerichte, bei Straftaten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis sogar fristlose Kündigungen zuzulassen, auch wenn vorher keine Abmahnung erfolgt war. Eine Abmahnung wird von der Rechtssprechung immer dann als entbehrlich angesehen, wenn die Pflichtverletzung derart gravierend war, dass der Arbeitnehmer unter keinen Umständen damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde sie hinnehmen. Bei der diesbezüglichen Interessenabwägung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sich wohl von der Vorstellung leiten lassen, dass für die Zukunft ausgeschlossen werden muss, dass ein Polizist in Uniform bewaffnet unter Drogeneinfluss Partydrogen verkauft. Der Wunsch zum Ausschluss derartiger Verhaltensweisen ist sicher gut nachvollziehbar, sodass die Klage des Berliner Polizeiangestellten wohl nur als mutig bezeichnet werden konnte.
 

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck