07.09.2011

Unzulässigkeit der Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung

Beantwortet ein Arbeitnehmer bei der Einstellung gestellte Fragen falsch, kann dies einen Arbeitgeber zur Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen oder eine fristlose Kündigung zur Folge haben. War die Frage jedoch unzulässig, hat der Arbeitnehmer auch das Recht eine falsche Antwort abzugeben, also zu lügen. Dies ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt für eine Frage nach einer bestehenden Schwanger-schaft, nach einer beabsichtigten Eheschließung und Familienplanung oder nach der Gewerk-schaftszugehörigkeit.

Für die Frage nach der Schwerbehinderung ist unter Juristen umstritten, ob eine solche Frage zulässig ist. Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht in Urteilen vom 05.10.1995 und 03.12.1998 angenommen, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung tätigkeitsneutral zulässig sei, weil eine anerkannte Schwerbehinderung für den Arbeitgeber Vorteile und Nachteile zur Folge haben kann, so dass durchaus ein sachlicher Grund für die Frage bestehen kann. Nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darf jedoch niemand aus Gründen einer Behinderung benachteiligt werden. Ob dies nunmehr zur Unzulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung führt, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 08.07.2011 jetzt offen gelassen. Es kam darauf nicht an, da die dortige Arbeitgeberin selbst erklärt hatte, sie hätte die Bewerberin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Arbeitgeberin wollte die Anfechtung deshalb darauf stützen, dass über die Frage der Schwerbehinderung und über die Ehrlichkeit getäuscht wurde.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten, weil die Täuschung über die Schwerbehinderung nach der eigenen Angabe der Arbeitgeberin ja nicht ursächlich war für den Arbeitsvertrag und die Annahme der Ehrlichkeit nicht auf einer einzigen falschen Antwort beruhen kann. Die gleichzeitige Klage der schwerbehinderten Bewerberin auf Entschädigung wegen der Diskriminierung wurde aber ebenfalls abgewiesen, weil es keine ausreichenden Indizien dafür gab, dass sie wegen der Behinderung benachteiligt worden ist.

Auch wenn damit die umstrittene Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Frage nach der Schwerbehinderung nicht geklärt wurde, hat die Entscheidung für die Praxis doch eine richtungsweisende Bedeutung. Erklärt der Arbeitgeber nach falscher Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung, er hätte den Stellenbewerber als Schwerbehinderten nicht eingestellt, muss er eine Entschädigung zahlen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Will er der Entschädigung entgehen durch die Angabe, er hätte den Bewerber auch bei richtiger Beantwortung der Frage eingestellt, muss er zwar keine Entschädigung zahlen, kann den Arbeitsvertrag aber auch nicht anfechten, weil die Täuschung dann für den Arbeitsvertrag nicht ursächlich war.

Will der Arbeitgeber bei seinem Einstellungsgespräch sich auf zulässige Fragen beschränken, wird er sich dementsprechend nur danach erkundigen, ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen Behinderungen leidet, durch die er für die vorgesehene Arbeitsleistung ungeeignet ist. Eine solche Frage unabhängig von der Feststellung eines Grades der Schwerbehinderung ist ohne Einschränkungen zulässig.

 

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck