Im Zweifel muss das Beschwerdegericht eine fehlende Anhörung selbst vornehmen

Ist im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen vollständig unterblieben, ist das Beschwerdegericht grundsätzlich verpflichtet, diese Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.


Die Bestellung eines Verfahrenspflegers dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs für den Betroffenen. Die Verpflichtung des Gerichts,sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen, kann durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht ersetzt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 344 20 vom 04.11.2020
[bns]