OLG Celle zur testamentarischen Auflage

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die testamentarische Auflage angeordnet, dass der Alleinerbe den gesamten Nachlass in eine zu gründende Stiftung einbringen muss, deren Zweck dem Testament nicht zu entnehmen ist.

Da die Erblasserin den Zweck der Stiftung nicht bestimmt hat, ist die Auflage unwirksam. Daraus folgt, dass die gesamte Erbeinsetzung unwirksam ist, weil nicht anzunehmen ist, dass diese ohne die Auflage erfolgt wäre. Die Erblasserin wollte dem Erben keinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lassen, sondern das gesamte Vermögen in die Stiftung fließen lassen.
 
OLG Celle, Urteil OLG Celle 6 W 36 17 vom 10.04.2017
Normen: BGB § 81 Abs. 1 S. 2, § 2193 Abs. 1, § 2195, § 2359, FamFG § 80 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 1, EGBGB § 36
[bns]