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Arbeitsrecht
Gehören Dienstreisen nicht zur Hauptleistungspflicht eines Arbeitnehmers, wie das beispielsweise bei Kraftfahrern der Fall ist, dann verlängern die darauf entfallenden Fahrt- und Flugzeiten nicht die anrechenbare, betriebsübliche Arbeitszeit, sofern das der Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließt. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise einschließlich der Fahrtzeit elf Stunden unterwegs, die betriebsübliche tägliche Arbeitszeit beträgt aber nur acht Stunden, so bekommt er auch nur diese acht Stunden angerechnet, urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachen. Das gilt auch für die Berechnung der vom Arbeitzeitgesetz vorgegebenen Höchstarbeitszeit - auch hier zählt nur die betriebsübliche Arbeitszeit, wenn der darüber hinausgehende Zeitaufwand nur auf Fahr- und Flugzeiten entfällt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm verpflichtete zudem Arbeitnehmer, die durch Dienstreisen erworbenen Prämienvorteile auf Verlangen des Arbeitgebers nur noch für Dienstreisen einzusetzen. Das Begehren eines Arbeitnehmers, die auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen aus dem Lufthansa-Programm "miles & more" auch entgegen des ausdrücklichen Wunsches seines Arbeitgebers privat nutzen zu können, wurde abgewiesen. Die Bonusmeilen, so die Richter, sind ein Rabatt auf den Flugpreis, der dem Arbeitgeber als Zahlendem zusteht.