Arbeitgeber muss nicht im Hinblick auf eine betriebliche Altersvorsorge beratend tätig werden

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über Gesetzesänderungen im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge zu machen.


Macht der Arbeitgeber jedoch im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung Auskünfte, so müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Dies gilt auch für Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt.

Ebenso wenig fallen Auskünfte über Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgeltumwandlungen unter die vom Arbeitgeber zu erteilenden Auskünfte.

Zwar hat jede Partei grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 206 18 vom 18.02.2020
[bns]