Arbeitgeber darf Betriebsratsbüro nicht eigenmächtig räumen

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, handelt in verbotener Eigenmacht.


Ein Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig mit einem Umzug des dem Betriebsrats überlassenen Büros beginnen und diesen auf eigene Faust durchführen. Für einen solchen Umzug braucht auch der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrats oder einen Herausgabetitel.

Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht des Arbeitgebers vor, gegen die der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann, dass ihm der Besitz wieder zur Verfügung gestellt wird.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 16 TaBVGa 6 19 vom 14.01.2019
[bns]