Kündigung während der Probezeit ohne Grund möglich

Während der Probezeit ist eine Kündigung auch ohne die Angabe von Gründen möglich, wenn sie nicht gegen das Maßregelungsverbot verstößt, der Arbeitnehmer mithin in zulässiger Art und Weise seine Rechte ausübt.


Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt nahe, wenn der Arbeitgeber die Kündigung in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang der Ausübung der Rechte durch den Arbeitnehmer ausspricht, sodass die Rechtsausübung des Arbeitnehmers als wesentliches Motiv für die ausgesprochene Kündigung gesehen werden kann.

Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigung infolge seiner zulässigen Rechtsausübung erfolgt ist. Gelingt ihm ein solcher Beweis, ist es Sache des Arbeitgebers, sich vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten.

In dem entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber einem alleinerziehenden Vater eines 4 jährigen Sohnes, als dieser wegen einer Operation ins Krankenhaus musste und im Anschluss an die Operation weiter zu Hause versorgt und betreut werden musste. Der Arbeitnehmer musste sich für die Betreuungszeiten Urlaub nehmen und erhielt vom Arbeitgeber noch am selben Tage die Kündigung.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 8 Sa 152 16 vom 08.11.2016
Normen: BGB § 134
[bns]