Kein Wegeunfall mehr bei dem Betreten eines anderen Gebäudes

Stürzt ein Arbeitnehmer auf einer Treppe auf dem Weg zur Kantine, welche in einem nicht dem Arbeitgeber gehörendem Gebäude liegt, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall.

Zwar gehören Wege zum Mittagstisch noch zum Versicherungsschutz. Dieser endet jedoch mit dem Betreten eines dem Arbeitgeber nicht gerörendem Gebäude, so dass bei einem solchen Sachverhalt nicht mehr von einem Wegeunfall gesprochen werden kann.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 8 U 1506 13 vom 13.12.2013
[bns]