Arbeitgeber haftet für Schäden infolge Asbestbelastung bei bedingtem Vorsatz

Nimmt der Arbeitgeber die Schädigung des Arbeitnehmers mindestens billigend in Kauf, so haftet er für die Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit entstehen.


In dem vorliegende Fall war der Arbeitnehmer mit der Arbeit an asbestfaserhaltigen Bauteilen betraut. Der Arbeitgeber wusste von der Asbestbelastung der Bauteile und wies die Arbeitnehmer an, mit der Arbeit fortzufahren.
Das Gericht entschied, dass es für die Haftung des Arbeitnehmers nicht nur auf den Vorsatz bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg ankommt. Dabei ist dem Arbeitgeber der Schaden des Arbeitnehmers zuzurechnen, wenn er die Schädigung des Arbeitnehmers billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht erachtete eine Haftung des Arbeitgebers für noch entstehende Schäden der Arbeitnehmer für gegeben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 471 12 vom 20.06.2013
Normen: SGB VII § 104 I
[bns]