Insolvenzgeld deckt nur Arbeitsentgelt

Lässt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auf eigene Kosten reparieren, steht ihm für diese Aufwendungen kein Ersatz aus dem Insolvenzgeld zu.


Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Fortzahlung ihres Lohnes für maximal drei Monate vor dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung bzw. einer Ablehnung wegen Masseunzulänglichkeit.

Die Reparaturkosten für einen vom Arbeitnehmer genutzten Firmenwagen fallen jedoch nicht unter die Ausfälle, welche das Insolvenzgeld auffangen soll. Denn dieses Geld soll nur die Forderungen ausgleichen, welche dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft zustehen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten des Firmenwagens ergab sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag, weshalb eine Berücksichtigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers in Frage kam.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 9 AL 89 07 vom 01.10.2009
Normen: § 183 I S.1 SGB III
[bns]