Unfall bei der Nahrungsaufnahme kein Arbeitsunfall

Wer während der Arbeit etwas trinkt und sich hierbei Zähne ausschlägt, kann von der Berufsgenossenschaft keine Anerkennung dieses Geschehens als Arbeitsunfall verlangen.


Denn die Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich als ein menschliches Grundbedürfnis zu werten. Das gilt auch dann, wenn die Nahrungsaufnahme in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem man auf die Betriebsbereitschaft eines Arbeitsgerätes wartet.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wartete der Arbeitnehmer auf die erneute Betriebsbereitschaft eines Kopierers zwischen zwei Kopiervorgängen. Etwas hektisch setzte er in diesem Zeitraum eine Glasflasche an die Lippen und schlug sich mit dieser mehrere Zahnspitzen aus.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 5 U 113 13 vom 01.10.2013
Normen: § 8 I S.1 SGB VII
[bns]