Betriebsrat hat kein eigenständiges Unterrichtungsrecht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

Nach § 110 BetrVG hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einmal im Kalenderquartal einen allgemeinen Überblick über die wirtschaftliche Lage, sowie einen Ausblick über die zukünftige Entwicklungen zu geben.


Vor Unterrichtung muss er neben dem Wirtschaftsausschuss auch dem Betriebsrat einen Entwurf über die Unterrichtung zukommen lassen. Es steht ihnen dabei frei zu dem Entwurf Stellung zu nehmen oder auch Änderungsvorschläge zu äußern. Das Unternehmen muss sich dann mit der Stellungnahme beschäftigen und gegebenenfalls auch neue Vorschläge in den Entwurf mit aufnehmen.
Kommt es zu keiner Unterrichtung oder ist diese fehlerhaft, so haben die oben genannten Arbeitnehmerverbände nach § 23 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Nachholung oder Richtigstellung.
Das Unternehmen ist hingegen gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmerverbände an der Unterrichtung selbst mit einzubinden; diese steht allein dem Arbeitgeber zu.

Selbstständig kann der Betriebsrat Einsicht in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verlangen, wenn dies für seine Arbeit erforderlich ist. Parallel zu prüfen ist dabei noch, ob überhaupt eine Arbeit des Betriebsrates erforderlich ist. Steht der Informationsweitergabe mithin nichts entgegen kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG seinen Anspruch geltend machen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 4 12 vom 14.05.2013
[bns]