Privattelefonat während der Arbeitszeit nicht unfallversichert

Wer innerhalb der Arbeitszeit ein privates Telefonat führt und in diesem Rahmen einen Unfall erleidet, hat keinen Anspruch gegen die Unfallversicherung.


Diese Erfahrung musste ein Lagerist machen, welcher zum Zweck eines Telefonats mit seiner Frau die Lagerhalle verließ. Nach der Beendigung des Telefonats kam es auf dem Rückweg zu seinem Arbeitsplatz zu einem Unfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte ein Zahlung und verwies begründend auf das Privatgespräch. Diese Auffassung teilte auch das Hessische Landessozialgericht.

Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nur versicherte Tätigkeiten erfasst. Private Verrichtungen zählen nur ausnahmsweise dazu. Das ist der der Fall, wenn eine zeitlich und räumlich geringfügige Unterbrechung vorliegt. Von einer solchen war im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht auszugehen, da das Gespräch mehrere Minuten dauerte und 20 Meter entfernt vom Arbeitsplatz bestand. Es handelte sich folglich nicht um eine Tätigkeit, welche "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" verrichtet wurde.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil LSG HE L 3 U 33 11 vom 25.09.2013
Normen: §§ 2 I, 8 I SGB VII
[bns]