Frist für Kündigungsschutzklage unbedingt beachten

Die innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung verstreichende Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist auch dann einzuhalten, wenn der Chef ein Gespräch über die Kündigung für den nächsten Tag ankündigt, die Frist mit dem Ablauf dieses Tages aber verstreicht.


Rund zwei Wochen nach dem Erhalt der ordentlichen Kündigung informierte eine Arbeitnehmerin ihren Chef über ihre Schwangerschaft. Da im Fall der Schwangerschaft besonders strenge Maßstäbe für eine Entlassung gelten, teilte der Chef ihr mit, dass die Situation vor diesem Hintergrund eine andere sei. Drei Tage später kündigte er ein Gespräch mit der Arbeitnehmerin für den folgenden Tag an. Zu dem Gespräch kam es nicht und zufällig verstrich just an diesem Tag die dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Die Arbeitnehmerin reichte eine solche trotzdem ein und begehrte eine nachträgliche Zulassung der Klage, zumal sie sich vor dem Hintergrund des Geschehens durch ihren Chef getäuscht fühlte.

Das Gericht folgte ihrem Begehren jedoch nicht und wies darauf hin, dass Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der Arbeitsbeziehung nicht dazu führen, dass eine Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden kann. Die Frist ist erst bei bindenden Vereinbarungen oder Zusagen durch den Chef unbeachtlich. Das Absehen von der rechtzeitigen Klageerhebung erfolgte vorliegend aber auf eigenes Risiko der Arbeitnehmerin. Das Verhalten ihres Chefs war auch nicht als arglistig zu werten. Für eine nachträgliche Zulassung bestand folglich kein Raum.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG B 6 Sa 1754 12 vom 02.11.2011
Normen: § 5 I, II, IV KSchG
[bns]