Kein Nachschieben von Gründen bei der Ablehnung von Elternzeit

Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung zur beantragten Elternzeit nur aus denselben Gründen verweigern, die er dem Arbeitgeber bereits zuvor schon schriftlich angezeigt hat.

Ein Nachschieben von Gründen ist in einem Arbeitsgerichtsprozess unzulässig.

Die Tatsachen die den Arbeitgeber zur Verweigerung seiner Zustimmung zur Elternzeit berechtigen, müssen so konkret beschrieben werden, dass der in Frage stehende Lebenssachverhalt in einem Arbeitsgerichtsprozess unzweifelhaft feststeht, eine alleinige Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.

In dem entschiedenen Fall beantragte die in einem Maklerbüro tätige Klägerin Elternzeit in Teilzeit, mit einer Arbeitszeit von 9.00 bis 14.00, was der Arbeitgeber mit dringenden betrieblichen Gründen ablehnte. In dem anschließenden Arbeitsgerichtsprozess fügte der Arbeitgeber seiner Begründung hinzu, dass der gesamte Verkauf von Wohnungen stets über denselben Mitarbeiter abgewickelt werden solle und insbesondere Wohnungsbesichtigungen an Wochenenden und in den Abendstunden wahrgenommen werden müssen. Das Gericht gab der Klage statt.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 20 Sa 418 12 vom 20.12.2012
Normen: BEEG § 15 Abs. 7 S. 4
[bns]