Altersgrenze von 45 Jahren in Versorgungsordnung unzulässig

Eine Versorgungsordnung, die eine besonders niedrige Höchstaltersgrenze für die Betriebsrente aufstellt, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.


In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen (Bank) eine Höchstaltersgrenze von 55 Jahren für die betriebliche Altersversorgung aufgestellt. Demnach waren nur die Mitarbeiter versorgungsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Wartezeit von 10 Jahren, das 55 Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Das Gericht erklärte die faktische Altersgrenze für die Erfüllung der Voraussetzungen für die betriebliche Altersversorgung von 45 Jahren für rechtswidrig. Die niedrige faktische Altersgrenze von 45 Jahren stellt demnach eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.

Je niedriger eine Höchstaltersgrenze gesetzt ist, desto höher müssen die Gründe sein, die die Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen sollen.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil LAG BW 2 Sa 77 11 vom 23.11.2011
[bns]