Bisher konnte ein Besteller bei einem fehlerhaften Werk den Schaden nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen und klageweise geltend machen. Dies ist nun nicht mehr möglich, da es bei lediglich fiktiven Aufwendungen zur Mängelbeseitigung keinen Vermögensschaden gebe. Grund dafür ist die Vermeidung einer Überkompensation und damit einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.
Normen: BGB § 634 Nr. 2, 3 und 4, §§ 280, 281, 637, 638, 249 Abs. 1; VOB/B (2002) § 13