Taschenkontrolle bei Hauptversammlungen

Die Teilnehmer einer Hauptversammlung müssen ihre Taschen nur dann durchsuchen lassen, wenn aufgrund anderer Kontrollen bereits ein konkreter Verdacht besteht.

Aktiengesellschaften haben kein Recht, die Taschen der teilnehmenden Aktionäre vor deren Zutritt zur Hauptversammlung zu durchsuchen. Soweit nicht bereits aufgrund einer vorausgegangen Durchleuchtung ein konkreter Verdacht besteht, verstößt die pauschale Kontrolle gegen die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Teilnehmer von Hauptversammlungen in ihren Kleidern oder Taschen gefährliche Gegenstände mit sich führen, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, weshalb übermäßig pauschale Kontrollen schnell zu reinen Schikanemaßnahmen werden können.

 
[mmk]