In dem entschiedenen Fall, wehrte sich die leibliche Mutter des Kindes gegen eine von der Pflegefamilie angestrebte Namensänderung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Namensrecht darf eine Name grundsätzlich nicht geändert werden, wenn nicht ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben ist. Dies bestimmt die gesetzlich vorgesehene Ordnungsfunktion des Familiennamens.
Die Ordnungsfunktion der Namensbeibehaltungspflicht muss aber zurückstehen, wenn ein Kind sich in einer Dauerpflege befindet und unter einer Vormundschaft steht.