In dem entschiedenen Fall, verweigerte die Tochter des Klägers, die bei der Kindesmutter lebte, seit Jahren den Umgang mit dem Kindesvater vehement. Das Familiengericht entschied daraufhin, dass der Umgang mit dem Kind auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden dürfe, da ansonsten seelische Schäden des Kindes zu befürchten seien und dass der Umgang bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen werden soll. Dagegen wendete sich der Kindesvater, scheiterte jedoch mit seiner Beschwerde.
Zudem entschied das Gericht, dass die Anordnung einer Elternberatung auch nicht zweckmäßig ist, wenn ein positives Ergebnis der Elternberatung und eine Verbesserung der Elternbeziehung nicht zu erwarten ist.