Entsprechend der von der Vorschrift bezweckten Rechtssicherheit kommt es auf die Gründe der unterbliebenen oder fehlerhaften Zustellung nicht an.
Auf die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung kommt es mithin erst im Rahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung an.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach Wegfall des Hindernisses abgelaufen ist.