Kein erneuter isolierter Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz

Wird ein Ehegatte in einem Zugewinnausgleichsverfahren auf Erteilung einer Auskunft über seine Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen, so kann er seinerseits ebenfalls im Rahmen einer Widerklage einen Antrag auf Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten stellen.


Wurde nach einem erfolgreichen Auskunftsantrag zuletzt in der ersten Instanz nur noch über den allein gestellten Zugewinnausgleichszahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 432 19 vom 08.04.2020
[bns]