Wurde nach einem erfolgreichen Auskunftsantrag zuletzt in der ersten Instanz nur noch über den allein gestellten Zugewinnausgleichszahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.