Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen.
Er umfasst u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.