Ein Sachverständigengutachten, welches ohne vorherige persönliche Untersuchung des Betreuten erstellt wurde, ist nicht geeignet, eine Aussage zur Betreungsbedürftigkeit des Betroffenen zu treffen.
Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte.
In dem entschiedenen Fall, hat das Amtsgericht vor seiner Entscheidung kein Sachverständigengutachten eingeholt. Stattdessen hat es zur Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen herangezogen, das in einem Zivilverfahren zur Frage der Prozessfähigkeit des Betroffenen eingeholt worden ist.