Selbsttötung durch Betäubungsmittel ist nicht zulässig

Betäubungsmittel dürfen nicht zum Zwecke der Selbsttötung gekauft werden.

Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar sind, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Danach schließt das Gesetz die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus.

Dies kann anders aussehen, wenn es sich um einen schwer und unheilbar kranken Menschen handelt und entschieden werden soll, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, wenn der Betroffene seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Dann kann das Betäubungsmittelgesetz grundrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen, ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 3 C 6 17 vom 28.05.2019
[bns]