Insbesondere kann eine solche Grundlage nicht aus den Vorschriften des § 1666 I, III BGB hergeleitet werden.
Hierbei kann die Aufnahme oder Weiterführung einer Psychotherapie nicht als Auflage zu einer öffentlichen Hilfe oder Maßnahme der Gesundheitsfürsorge für das Kind angesehen werden.
Insbesondere stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei einer Anordnung einer Psychotherapie um einen schweren Eingriff in den geschützten, höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen handelt und dieser eine klare und unmissverständliche Rechtsgrundlage erfordert.
Normen: GG Art. 1 I, 2 I; BGB 3 1666 I, III