Im vorliegenden Fall nutzte ein Miterbe die Nachlassimmobilie zu Wohnzwecken. Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu der Überzeugung, dass er an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Voraussetzung für eine solche ist ein derartiger von der Mehrheit der Erbengemeinschaft gefasster Beschluss zur Benutzung der Immobilie. Dieser lag im vorliegenden Fall zumindest konkludent vor.