Ein Sachverständigengutachten, das die Echtheit des nur noch in Kopie vorliegenden Testaments mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einschätzte, sprach für dessen Wirksamkeit. Ein Widerruf des Testaments konnte zudem nicht bewiesen werden. Das Kammergericht betonte, dass die Unauffindbarkeit des Originaltestaments nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge haben muss. Im vorliegenden Fall gelte die testamentarische Erbfolge.