Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass eine Betreuung erforderlich sein kann, obwohl bereits eine notarielle Vorsorgevollmacht vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und daher eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen angenommen werden kann. Dies ist dann denkbar, wenn der Bevollmächtigte unentgeltlich Grundstücke des Betroffenen auf sich selbst überträgt.