Nachdem das Nachlassgericht dem Vergütungsantrag stattgegeben hatte, legten zwei Beteiligte des Nachlassverfahrens Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Celle stellte klar, dass sich die Höhe der Vergütung nach Umfang und Schwierigkeitsgrad des Einzelfalls richtet und zudem von den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers abhängt.
Das Gericht merkte richtungsweisend an, dass Ärzte als Sachverständige vor Gericht maximal einen Stundensatz von 100 Euro veranschlagen könnten. Der Rechtsanwalt hätte in seinem Vergütungsantrag ausführlich darlegen müssen, warum ein derart hoher Stundensatz angemessen sei. Auch das Nachlassgericht habe versäumt, hinreichende Feststellungen bezüglich der Fachkenntnisse des Rechtsanwalts sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft zu treffen. Der Fall wurde an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.
Normen: § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG, § 69 Abs. 1 FamFG