die Vermietung von Eigentumswohnungen des Erblassers und die Organisation der Beerdigung übernehmen sollte. Im Gegenzug sollte er 20.000 Euro aus dem Nachlass erhalten. Das restliche Vermögen verteilte der Erblasser in Prozenten an den Haupterben und neun weitere Personen, die ebenfalls als Erben bezeichnet wurden.
Vier Jahre später änderte der Erblasser sein Testament. Der Anteil vom Haupterben am Nachlass wurde dabei von 20 % auf 5 % herabgesetzt.
Nach dem Ableben des Erblassers beantragte der Haupterbe die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Antrag wurde jedoch durch Beschluss des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen. Eine Testamentsauslegung lasse nicht darauf schließen, dass der Erblasser den 2008 als Haupterben bezeichneten Antragsteller als Alleinerben einsetzen wollte. Er habe zwar eine Sonderstellung als Testamentsvollstrecker. Dies bedeute jedoch nicht, dass die anderen bedachten Personen keine Erben seien. Gegen eine Alleinerbenstellung spreche zudem, dass dem Antragsteller lediglich 5 % des Nachlasses zukommen sollten, während zwei andere bedachte Personen einen Anteil von 10 % erhalten sollten.
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1922 Abs. 1 BGB, § 1937 BGB, § 2084 BGB