Zweifelt ein Erbe an der Wirksamkeit, trägt er dafür die Feststellungslast. Dies kann sich in der Praxis als schwierig herausstellen. Schließlich ist es durchaus denkbar, dass es sich bei den andersfarbigen Ergänzungen und Streichungen nicht um nachträgliche Änderungen handelt, sondern die Unterschrift erst nach Fertigstellung des kompletten Textes gesetzt wurde.