Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob eine Deed of Variation eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt. Eine Deed of Variation bezeichnet im Erbrecht den Fall, dass der Erbe durch schriftliche Vereinbarung eine andere als die durch den Erblasser vorgesehene Nachlassverteilung vornimmt. Dies ist in England üblich, im deutschen Recht jedoch nicht zulässig. Das Finanzgericht München kam zu der Entscheidung, dass diese durch den Erben vorgenommene Verteilung des Nachlasses nach deutschem Recht eine Schenkung darstellt und daher auch die Schenkungssteuer anfällt.