Im vorliegenden Fall ließ eine Erbengemeinschaft ihre Unterschriften unter einer Abschichtungserklärung beglaubigen, nach der alle Erben bis auf einen gegen die Zahlung eines Geldbetrages aus der Erbengemeinschaft ausscheiden sollten. Die Beteiligten beantragten daraufhin beim Grundbuchamt, dass der verbleibende Miterbe als alleiniger Nachlasserbe in das Grundbuch eingetragen werden sollte. Nach der Auffassung des Grundbuchamts sei dafür jedoch ein Erbschein sowie eine Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig.
Der verbleibende Erbe legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Dieses kam zu der Überzeugung, dass zum Nachweis des Erbrechts lediglich ein Erbschein, nicht jedoch eine Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig sei.
Normen: GBO § 15 Abs. 3, §§ 29, 35, 39, 40