Als die Versicherung von den zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen erfuhr, forderte sie die Summe in Höhe von ca. 32.000 Euro von der Ehefrau zurück. Diese hatte die Rente jedoch für ihre Lebensführung verbraucht, so dass sie gegen den Versicherungsbescheid Widerspruch einlegte. Nachdem die Witwe kurz darauf selbst verstarb, erhoben die erbenden Söhne gegen den Rückzahlungsbescheid Klage zum Sozialgericht und trugen vor, dass ihre Mutter die Versicherung über den Tod ihres Mannes in Kenntnis gesetzt und Witwenrente beantragt hätte.
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht darauf ankomme, ob die Erblasserin gutgläubig gewesen sei, da sie zweifelsfrei zu Unrecht die Altersrente ihres verstorbenen Mannes bezogen hätte. Die hiergegen gerichtete Berufung der Erben wies das Landessozialgericht ab. Die Klage sei entweder unzulässig oder unbegründet, da nur der gegen die Mutter gerichtete Rückzahlungsbescheid Gegenstand des Rechtsstreits ist. Ob die Erben die zu Unrecht gezahlte Rente zurückzahlen müssen, wird in einem eigenen Rechtsstreit hinsichtlich der an die Erben gerichteten Rückzahlungsbescheide in Höhe von jeweils ca. 16.000 Euro entschieden, gegen den die Kinder der Erblasserin ebenfalls Widerspruch eingelegt haben.
LSG Baden-Württemberg, Urteil LSG Baden Wuerttemberg L 10 R 1734 17 vom 21.09.2017
Normen: § 118 Abs. 4 S. 1 SGB V