Die Richter des OLG München haben entschieden, dass im Falle von Grundstücksvermächtnissen nicht die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet. Für Vermächtnisansprüche, die auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtet sind, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB zehn Jahre. Zudem kam das OLG zu der Überzeugung, dass bei Vorausvermächtnissen eine Ausschlagungsfiktion nicht in Betracht kommt, wenn der mit dem Grundstücksvermächtnis Bedachte als Miterbe seine Erbschaft schon angenommen hat.
Normen: BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 883 Abs. 1, § 1943, § 1944, § 2147, § 2150, § 2180 Abs. 1, § 2305, § 2306, § 2307 Abs. 2 S. 2; ZPO § 264 Nr. 2, § 522 Abs. 2, § 533, § 542 Abs. 2, § 916,